Johannes J. Frühbauer | März 2023

Ethische Kritik des Rassismus

Hinführung

Rassismus und dessen Kritik ist insbesondere in den letzten Jahren zu einem ebenso medial präsenten wie gesellschaftlich brisanten Thema geworden. Dabei ist das, was als Rassismus bezeichnet wird, alles andere als neu – und in seiner Begrifflichkeit alles andere als unumstritten. Ereignisse wie der von Polizisten verursachte gewaltsame Tod des Schwarzen George Floyd im Mai 2020 in Minneapolis/Minnesota, der zu einem wichtigen Impuls für die Black Lives Matter Bewegung wurde, oder jüngstens, am 7. Januar 2023, der ähnlich gewaltsam verursachte Tod des 29jährigen Schwarzen Tyre Nichols in Memphis/Tennessee, überdies Kontroversen um black facing oder fragwürdig gewordene Straßennamen sowie der Sprachgebrauch in Kinderbuchklassikern, Vorwürfe des black profiling seitens polizeilicher Behörden oder etwa der fehlenden Repräsentanz von Schwarzen bei den Auszeichnungen von Filmproduktionen (und bereits bei deren Rollenbesetzungen), öffentliche Debatten durch kritische und entlarvende Publikationen[1] oder Streitthemen um Ausgrenzung und Diskriminierung in politischen Talksendungen, Kritik an philosophischen Größen wie unter anderem Kant und Hegel wegen ihrer offenkundig fatalen theoriebildenden Rolle bescheren seit geraumer Zeit der Thematik des Rassismus und dessen Kritik jedenfalls eine vielseitige Aufmerksamkeit.[2] Die folgenden Ausführungen werden eröffnet mit allgemeinen Beobachtungen und Markierungen (1.). Sodann unternehmen wir eine Sichtung der zentralen Begrifflichkeiten (2.). Danach werden Alltagsrassismus und struktureller Rassismus (3. und 4.) sowie daran anschließend die Bedeutung von Rassismus im Kontext Recht (5.) thematisiert. In aller Kürze wird auf das „Internationale Übereinkommen zur Beseitigung rassistischer Diskriminierung“ (6.) Bezug genommen. Schließlich geht es um Strategien und Maßnahmen gegen den Rassismus (7.) und um die Frage, was bislang der Beitrag der Kirchen zur Problematik des Rassismus war und was er darüber hinaus sein könnte (8.).

Eine Notiz zur Schreibweise: Ich folge verschiedenen (in dieser Frage für mich maßgeblichen) Autor*innen, insofern ich ‚Schwarz‘ – im Sinne der Selbstzuschreibung – groß und ‚weiß‘ – als politisch wirksame Bezeichnung – klein und kursiv schreibe. Überdies bin ich mir bewusst, dass der Umstand, dass ich als weißer Mann hier über Rassismus schreibe, kritisch gesehen werden kann; dennoch betrachte ich die gegenwärtige Notwendigkeit, die Problematik zu thematisieren, für deren Aspekte zu sensibilisieren sowie für eine differenzierende Kritik zu motivieren, weitaus bedeutsamer als diesen mit Blick auf die Debatte zwar nicht unwichtigen, aber in Relation hierzu sekundären Umstand.

1. Allgemeine Beobachtungen und Markierungen

In seiner geschichtsbewussten Einführung zum Rassismus unternimmt der Historiker Christian Geulen eine Reihe von allgemeinen Kennzeichnungen zum Rassismus. Diesen charakterisiert er als „Übertreibung“. Und zwar im Sinne einseitiger und extremer Einstellungen von Menschen. Zu diesen zählt Geulen „überzogene Selbst- und herabsetzende Fremdbilder, gewalttätige Ausgrenzung bis hin zum Vernichtungswahn, radikale Unterdrückung, übersteigerter Hass oder übertriebene Diffamierung.“[3] Geulen zufolge werde in unserer Wahrnehmung des Phänomens eine gewisse Unsicherheit deutlich. Denn selbst wenn wir uns darin sicher seien, woran Rassismus zu erkennen sei und was dieser letztlich bedeute und ihn „als eine Festschreibung und Essentialisierung menschlicher Ungleichheiten“ betrachten, so würden wir damit doch übersehen, dass hier weniger seine Funktionsweise beschrieben werde als vielmehr eine Weltsicht, die von diesem selber propagiert wird.[4] Rassismus sei in erster Linie ein Produkt menschlicher Kultur. Er sei eine Hervorbringung menschlichen Denkens sowie eine Form menschlichen Handels; folglich sei Rassismus ein durch und durch historisches Phänomen. Damit einher geht seine Wandelbarkeit und Veränderung im Laufe der Geschichte. Im Zentrum des Rassismus stehen letztlich Konflikt und Konfrontation. Denn „[u]nabhängig davon, auf welche wahren oder falschen, biologischen oder sozialen, kulturellen oder ad hoc erfundenen Wissensbestände der Rassismus auch Bezug nimmt – sein Hauptthema ist der Kampf als ‚Rassen‘ imaginierte Gemeinschaften um Selbstbehauptung, Geltung, Überleben und Überlegenheit.“[5] Überdies trete beim Rassismus ein komplementäres Verhältnis von Ideologie und Praxis zu Tage. Denn das (vermeintliche) Wissen, das durch den Rassismus hergestellt wird, ziele auf seine praktische Umsetzung. Dabei sieht sich die rassistische Praxis durch das als sicher vereinnahmte Wissen gerechtfertigt.[6]

2. Was meint ‚Rassismus‘? Was bedeutet ‚Rasse‘?

Im Kontext des Rassismusdiskurses trifft man inzwischen auf eine Vielzahl an Begriffen; offenkundig hat sich im öffentlichen wie im akademischen Diskurs eine facettenreiche Fachterminologie herausgebildet: In der einschlägigen Literatur trifft man u.a. auf Bezeichnungen wie das bereits erwähnte black facing oder black profiling, aber auch auf Ausdrücke wie racial turn, rassiale Differenz, Intersektionalität, white supremacy oder critical whiteness. Grundlegend ist jedoch zunächst eine Klärung dessen, was eigentlich mit ‚Rasse‘ und ‚Rassismus‘ gemeint ist. Wer sich eingehender mit dem Themen- und Diskursfeld Rassismus befasst, wird schnell feststellen, dass hinsichtlich der Begriffe ‚Rassismus‘ und ‚Rasse‘ keine Einigkeit herrscht. Für Dorothee Kimmich besteht allein darin Konsens, dass es ‚Rassismus‘ gebe. Doch umstritten sei, „die Frage, was unter Rassismus genau zu verstehen ist, wie er sich äußert, welche ideologischen Grundlagen und welche politischen, ökonomischen, sozialen und ethischen Folgen er hat, wann, wie und warum Rassismus entsteht, aber auch, wie und warum er sich wieder abschwächen und verschwinden kann, wann er sich verlagert oder verändert.“[7] Dies führt letztlich dazu, dass es sich nahelegt, jenen Auffassungen und Denkansätzen zu folgen, die in ihren Darlegungen und Erläuterungen nachvollziehbar und schlüssig sind. Trotz des offenkundigen Dissenses und unterschiedlicher Auffassungen wird man zumindest um den Versuch einer allgemeinen begrifflichen Klärung nicht umhinkommen, um sowohl eine Kritik formulieren als auch Gegenstrategien aufzeigen zu können. Den Kontroversen entzogen sein dürfte ein Grundverständnis von ‚Rassismus‘ als individuelle oder institutionelle Wirkmacht zur Herabsetzung, Demütigung, Diskriminierung und Ausgrenzung von Menschen. Werfen wir sodann einen Blick auf den Ausdruck ‚Rasse‘, auf den sich der ‚Rassismus‘-Begriff letztlich bezieht bzw. beziehen lässt. Der Terminus bzw. Ausdruck ‚Rasse‘ ist höchst umstritten. Nach Kimmich gibt es keine menschlichen Rassen. Und Rassismus gründet für Kimmich nicht auf dem Begriff der Rasse, sondern es verhalte sich genau umgekehrt: Rassismus produziere überhaupt erst den Terminus ‚Rasse‘.[8] Und Achille Mbembe spricht in dieser Hinsicht von einem „Rassismus ohne Rassen“.[9] Überdies könne man über die ‚Rasse‘ nur in einer „fatal unzureichenden, grauen, also unangemessenen Sprache sprechen“; für Mbembe ist Rasse in ihrem Tiefenbezug „ein perverser Komplex, der Ängste und Qualen, Verwirrungen des Denkens und Schrecken, aber vor allem unendliches Leid und Katastrophen herbeiführt. In ihrer phantasmagorischen Dimension ist sie eine Gestalt der wahnhaften und gelegentlich auch hysterischen Phobie. Ansonsten ist sie das, was sich seiner selbst versichert.“[10]

Natasha A. Kelly zufolge gehe das Konzept der ‚Rasse‘ letztlich auf Immanuel Kant zurück.[11] In der Folgezeit sei es dann die biologische Kategorie der Rasse gewesen, die schließlich eine soziale Realität hervorgebracht habe. In deutschsprachigen Diskursen wird der Terminus ‚Rasse‘ inzwischen weitgehend vermieden und stattdessen zunehmend ‚race‘ unübersetzt aus dem angloamerikanischen Sprachgebrauch übernommen.[12] Die zentrale politische Aufgabe, so Kelly, müsse es in diesem Zusammenhang sein, „die Aufmerksamkeit auf die Bedeutung von Race als sozialer Kategorie zu lenken und nicht auf die veraltete biologische Lesart von ‚Rasse‘“.[13] In der Soziologie wird dieser Blickwechsel und Bedeutungswandel als ‚racial turn‘ bezeichnet – was sich mit ‚rassischer Wende‘ übersetzen lässt. Dieser racial turn wendet sich gezielt von früher vorherrschenden biologischen Vorstellungen der Kategorie ‚Rasse‘ ab und zeige die soziale Konstruiertheit, also die bloße Erfindung von biologischen Rassen auf.[14] Des Weiteren ist es für Kelly entscheidend, „dass der Rassebegriff nicht ersetzt wird, sondern, dass seine Bedeutungsgeschichte als Angelpunkt der notwendigen gesellschaftlichen Veränderung stehen bleibt, damit seine soziale Dimension im Kampf gegen den Rassismus anerkannt und dementsprechend gestärkt wird.“[15] Überdies steht der Vorschlag im Raum, den Terminus ‚Rasse‘ durch ‚rassistisch‘ zu ersetzen. Dies bringe – abgesehen von den unterschiedlichen grammatischen Kategorien – jedoch ein verkürztes Verständnis von Rassismus mit sich: Denn Rassismus werde dann nicht mehr als ein strukturelles Phänomen, sondern lediglich als ein interpersonales Problem verstanden.[16]

Kelly schließt hier noch eine weitere Überlegung an: Soll Rassismus als ein strukturelles Phänomen verstanden und der racial turn vollzogen werden, so bedarf dies der Begleitung und Vertiefung in Wissenschaft und Forschung. Hierzu zählt Kelly die wissenschaftliche Aufarbeitung deutscher Kolonialgeschichte aus einer postkolonialen Perspektive, die Institutionalisierung von Schwarzen Studien, die Reform der Antirassismusforschung sowie daran anschließend bzw. diese ergänzend Transferleistungen von antirassistischen Wissensproduktionen und Handlungsoptionen hinein in die verschiedenen Institutionen. Dies leitet bereits über zur Frage nach dem strukturellen bzw. institutionellen Rassismus. Bevor jedoch Überlegungen zu diesem angestellt werden sollen, befassen wir uns zunächst mit der Bedeutung dessen, was mit Alltagsrassismus gemeint ist.

3. Alltagsrassismus

Mit dem Begriff des Alltagsrassismus soll auf ein Problem aufmerksam gemacht werden, welches im Grunde genommen alle Mitglieder einer Gesellschaft betrifft und nicht nur bestimmte Gruppen oder Personen. Wie aus individuellen Stellungnahmen oder Umfragen hervorgeht, entsteht der Eindruck, dass immer nur die anderen rassistisch seien – vor allem Personen, die dem Rechtsextremismus zugeordnet werden, die sich radikal fremdenfeindlich oder ausländerfeindlich artikulieren. Im allgemeinen Bewusstsein wird Rassismus gerne mit gewalttätigen Ausbrüchen, mit faschistoiden Organisationen oder mit biologistisch begründeten Ideologien in Verbindung gebracht.[17] Somit steht das eigene Wahrnehmen, Denken, Verhalten nicht im Fokus und nicht im Bewusstsein des oder der Einzelnen. Rassisten sind immer nur die anderen. Zu dieser Einstellung und Mentalität setzt der Begriff des Alltagsrassismus gezielt einen Kontrapunkt. Im Kontext der wissenschaftlichen Rassismuskritik hat er sich bereits in den 1980er Jahren etabliert. Alltagsrassismus bezieht sich auf „lebensweltliche rassistische Praktiken und deren Erfahrung als auch auf die Inkorporierung von rassistischen Einstellungen im Sinne von Denk- und Handlungsmustern sowie emotionale Reaktionen und Prägungen.“[18] Abzugrenzen ist Alltagsrassismus gegen einen hegemonial wirkenden Rassismus, einen Rassismus in den Institutionen, der politischen Öffentlichkeit und gegen den in den Medien gebildeten Diskurs.[19] Wird der Begriff des Rassismus in seiner soziokulturellen Dimension gesehen und erkannt, so eröffnet dies „einen kritischen Blick auf eine Pluralität von Phänomenen, die als latent oder explizit rassistisch betrachtet werden können“ bzw. müssen.[20] Auch wenn Alltagsrassismus, sich in erster Linie auf individuelle Denk- und Verhaltensweisen bezieht, so besitzt er dennoch auch eine gewisse Komplexität: Denn er „deutet nicht auf eine Marginalisierung oder gar Auflösung rassistischer Diskurse hin, sondern vielmehr auf eine grundlegende Dezentralisierung und Pluralisierung rassistischer Ideologien und Praktiken, die sich über verschiedene gesellschaftliche Ebenen hinweg verdichten, gegenseitig kommentieren und miteinander vernetzt sind.“[21] Bemerkenswert sind auch die Reaktionen auf den Vorwurf des Rassismus im Sinne eines Alltagsrassismus. Alice Hasters beschreibt dies sehr eindrücklich: „Selten fühlen sich weiße Menschen so angegriffen, allein und missverstanden wie dann, wenn man sie oder ihre Handlungen rassistisch nennt. Das Wort ‚Rassismus‘ wirkt wie eine Gießkanne voller Scham, ausgekippt über die Benannten. Weil die Scham so groß ist, geht es im Anschluss selten um den Rassismus an sich, sondern darum, dass ich jemandem Rassismus unterstelle.“[22] Und Hasters ergänzt, dass die meisten zwar sehr wohl verstanden hätten, dass man nicht rassistisch sein solle; und doch laute die weithin geläufige Annahme, dass Rassismus als offener Hass und als Verachtung doch seit Jahrzehnten nur noch vereinzelt auftrete. Weiße Menschen hätten, so die Beobachtung Hasters „so wenig Übung darin, mit ihrem eigenen Rassismus konfrontiert zu werden, dass sie meist wütend darauf reagieren, anfangen zu weinen oder einfach gehen.“[23] Notiert sei an dieser Stelle, dass nicht zuletzt auch der (oftmals nicht reflektierte oder unkritische) Sprachgebrauch hinsichtlich des Rassismus äußerst wirkmächtig ist. Über den rassistischen Gebrauch von Sprache, „werden immer auch die negativen Eigenschaften aufgerufen, die bereits im 18. Jahrhundert strategisch dazu genutzt wurden, um weiße Herrschaft zu sichern.“[24]

4. Struktureller bzw. institutioneller Rassismus

Rassismus jedoch nur als Alltagsproblem zu identifizieren und in diesem Sinne auf das Denken und Handeln von Individuen zu begrenzen, wäre nicht nur falsch, sondern verhängnisvoll. Denn Rassismus lässt sich nicht nur als eine aktive Handlung in Form von rassistischen Zuschreibungen kennzeichnen, nein, Rassismus ist fest in den Denkmustern unserer Gesellschaft eingeschrieben. Somit ist er vor allem ein strukturelles Problem. Über Jahrhunderte hinweg hat Rassismus alle gesellschaftlichen Bereiche durchwirkt und entsprechende Machtverhältnisse hervorgebracht.[25] Natasha A. Kelly setzt sich in ihrer Publikation ausführlich mit Formen des strukturellen bzw. institutionellen Rassismus auseinander. Auf der Basis ihrer Analysen fordert sie, „den Blick auf diese Strukturen innerhalb so zentraler Institutionen wie der Schule, den Universitäten und der Polizei zu richten, denn an diesen Orten wird darüber entschieden, wer auf welche Weise am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann.“[26] Und kritisch vermerkt sie, dass es keine Strukturveränderungen geben könne und letztlich der gesellschaftliche Zusammenhalt gefährdet sei, wenn Rassismus nicht auf der strukturellen bzw. institutionellen Ebene gesucht und untersucht wird, sondern der Blick sich lediglich auf die individuelle Dimension richte.[27] Mit dem Begriff des institutionellen Rassismus soll Ute Osterkamp zufolge vor allem deutlich gemacht werden, dass rassistische Denk- und Handlungsweisen nicht nur Sache der persönlichen Einstellung einzelner Individuen sind, sondern auch „in der Organisation des gesellschaftlichen Miteinander verortet sind, welche die Angehörigen der eigenen Gruppe systematisch gegenüber den Nicht-Dazugehörigen privilegieren.“[28] Dabei verschiebe sich, so Osterkamp weiter, „die Suche nach rassistischen Dispositionen der Individuen auf die Frage nach gesellschaftlich organisierten bzw. institutionalisierten Diskriminierungen bestimmter Menschengruppen, so dass sich die Einzelnen in Anpassung an die bestehenden Normen oder Anforderungen an diesen Diskriminierungen beteiligen, ohne sich unbedingt dessen bewusst zu sein oder dies zu beabsichtigen.“[29]

5. Rassismus und Recht

Bekanntermaßen wird in Deutschland darüber gestritten, ob der Terminus ‚Rasse‘ im Grundgesetz gestrichen oder beibehalten werden soll. Überhaupt ist im Zusammenhang mit dieser Streitfrage zu notieren, dass das Recht einer der wenigen Orte ist, „in denen Rasse als personale Kategorie überhaupt noch Verwendung findet.“[30] Blickt man mit der rechtswissenschaftlichen Brille auf die deutsche Situation im 20. Jahrhundert zurück, so lässt sich zunächst festhalten, dass im Jahr 1945 „eine lange Zeit gesetzlich verordneter rassistischer Segregation in Deutschland zu Ende“ ging.[31] Und ab 1949 hieß es dann im Grundgesetz Art. 3 Abs. 3, dass niemand „wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“ dürfe. Überdies enthielt auch die Verfassung der DDR ein antirassistisches Bekenntnis in Art 6 Abs. 2. Durch die beiden normativen verfassungsrechtlichen Markierungen ist das Recht in Deutschland als ein nicht-rassistisches Recht konzipiert. Denn es kennt folglich „keine vorgeschriebene rassistische Segregation“; und „es gibt keine strafgesetzliche, familienrechtliche oder sonstige fachrechtliche ausdrückliche Unterscheidung entlang der Kategorie Rasse.“[32] Ergänzen lässt sich an dieser Stelle, dass sich auch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aus dem Jahr 2006 eine antirassistische Intention in Art. §1 findet; dieser formuliert und fordert, dass Benachteiligungen zu verhindern bzw. zu beseitigen seien.[33] In ihrer umfangreichen und ausgesprochen instruktiven Studie zu „Rasse im Recht – Recht gegen Rassismus“ erläutert die Juristin und Expertin für Antidiskriminierungsrecht Doris Liebscher, dass das Recht gegen Rassismus den Begriff der Rasse mit rassistischen Konzepten teile. Dies führe dazu, dass der Ausdruck zur Debatte stehe: „Diskutiert wird seine Ersetzung durch die Kategorie ‚ethnische Herkunft‘, durch den Terminus ‚angebliche Rasse‘ oder durch die postkategoriale Formulierung ‚rassistisch‘. Begründet wird das vor allem mit der biologischen Konnotation des Begriffs und seiner kolonialen und nationalsozialistischen Geschichte als Instrument zur Kategorisierung und Diskriminierung von Menschen.“[34] Im Unterschied zum deutschen Rechtsraum, so Liebscher, gebe es im angloamerikanischen Sprach- und Rechtsraum eine lange Tradition der kritisch-affirmativen Bezugnahmen auf Race: „Die Befürworter*innen des Rassebegriffs verweisen auf diesen racial turn und auch die international etablierte Verwendung des Begriffs als rechtliche Kategorie zur Bekämpfung von Rassismus.“[35] Liebscher gibt hinsichtlich des Rassebegriffs zu bedenken, dass dieser als rechtlicher Begriff kontingent und wie ‚Geschlecht‘ kein originär rechtswissenschaftliches Konzept sei. Hinsichtlich der konkreten Praxis der Rechtsprechung weist Liebscher auf die Schwierigkeit hin, Rassismus in rechtlichen Verfahren überhaupt zu besprechen. Denn aus ihrer Sicht war Rassismus als Begriff zur Diagnose gegenwärtiger Verhältnisse in Deutschland lange verpönt, gerade in institutionellen Settings. Und doch habe sich in der zurückliegenden Zeit die Benennung rassistischer und antisemitischer Tatmotive und die konsequentere Verfolgung rechter Gewalt mit den Mitteln des Rechts zunehmend durchgesetzt.[36] Und auch bei der Mobilisierung des Antidiskriminierungsrechtes gebe es Verunsicherungen: „Das zeigen die vergleichsweise wenigen seit Erlass des AGG geführten Verfahren in Fällen rassistischer Diskriminierung. Die Verfahrensbeteiligten und die Richter*innen vermeiden den Begriff Rasse, sie stützen sich auf Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft oder in Verfahren gegen Kopftuchverbote auf die Diskriminierungskategorie Religion. Über rassistische Diskriminierung steht in den Entscheidungen nichts zu lesen.“[37] Auf der Grundlage ihrer umfangreichen Studie gelangt Doris Liebscher zu dem Fazit, dass eine rassismuskritische Rechtswissenschaft in Deutschland derzeit erst am Entstehen sei. Wichtige Referenzpunkte stellen hierfür zum einen die feministische Rechtswissenschaft dar – diese könne der rassismuskritischen Rechtswissenschaft in ihrer weiteren Ausgestaltung und Anwendungspraxis eine theoretische Orientierung bieten –, zum anderen die in den USA entwickelte Forschungsrichtung der Critical Race Theory[38], die sich bereits seit längerem als eine interdisziplinäre Forschungsrichtung in den Sozial- und Rechtswissenschaften etabliert hat und inzwischen einen wesentlichen Impuls für die Diskussion und weitere wissenschaftliche Entwicklung im deutschen Rechtsraum darstellt.[39]

6. „Internationales Übereinkommen zur Beseitigung rassistischer Diskriminierung“ (ICERD)

Ein konkretes, der Allgemeinheit vermutlich weniger bekanntes Beispiel im Kontext Recht ist „Das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung“ (International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination, ICERD). Dieses wurde bereits am 21. Dezember 1965 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet.[40] Am 4. Januar 1969 trat das Übereinkommen dann völkerrechtlich in Kraft. Mit dem Übereinkommen sollte sichergestellt werden, dass Menschen in erster Linie rechtlich und auch tatsächlich vor rassistischer Diskriminierung geschützt werden. Durch ihre Beteiligung an dem internationalen Übereinkommen, mit dem Rassendiskriminierung einhellig verurteilt wird, haben sich die betreffenden Staaten verpflichtet, eine Politik zu praktizieren, die sich in umfassender Weise gegen jede Form von Rassismus richtet und die Verständigung unter den Menschen fördert. Um diesem Zweck zu genügen, sind die Staaten aufgefordert, konkrete politische und gesetzliche Maßnahmen zu initiieren, die auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und anderem Gebiet gegen Rassendiskriminierung wirken. So sind sie in der Pflicht, Gesetze und andere Vorschriften zu ändern, aufzuheben oder für nichtig zu erklären, die entweder einen rassistischen Inhalt besitzen oder eine rassistische Wirkung haben könnten. Darüber hinaus müssen Rechte bzw. Rechtsansprüche diskriminierungsfrei gewährleistet werden. Ferner ist Rechtsschutz gegen diskriminierende Handlungen zu garantieren, und es sind Maßnahmen für eine umfassende Aufklärungsarbeit zur Verhinderung von Rassismus zu veranlassen bzw. durchzuführen. Überdies ist jegliche Förderung von Rassendiskriminierung durch andere zu unterlassen sowie jede durch Personen, Gruppen oder Organisationen ausgeübte Rassendiskriminierung mit allen geeigneten Mitteln, so auch durch den Erlass von erforderlichen Rechtsvorschriften, zu verbieten oder zu beendigen.[41]

7. Strategien und Maßnahmen gegen Rassismus

Ethische Ankerpunkte, die normativ gegen den Rassismus in Stellung gebracht werden können, sind schnell benannt. Eine christliche Ethik wird nicht zögern, bei der universalen Menschenwürde und der Gottebenbildlichkeit des Menschen anzusetzen. Und eine säkulare Vernunftethik wird sich dem Postulat, die Menschenwürde zu beachten, gewiss mit anderer Begründung, anschließen. Daraus abzuleiten sind menschenrechtliche Ansprüche, die jegliche Form der Diskriminierung, Herabsetzung oder Ausgrenzung von Menschen zurückweisen. Weitere sozialethische Prinzipien wie die Forderung nach Gerechtigkeit und damit verbunden das Verbot der Ungleichbehandlung bzw. das Gebot der Chancengleichheit sind in den Katalog normativer Orientierung einzubeziehen. Hier lassen sich ergänzend spezielle Gerechtigkeitskonzepte wie das der Befähigungsgerechtigkeit sowie der Beteiligungsgerechtigkeit konkretisierend anschließen. Überdies lässt sich an die Solidarität mit Menschen, die von Rassismus bzw. rassistischen Diskriminierungen betroffen sind, appellieren und durch Initiativen und Projekte praktisch ausgestalten.

Die Überlegungen zum Alltagsrassismus dürften deutlich gemacht haben, dass rassistische Diskriminierung mit jedem Einzelnen von uns zu tun hat. Insofern haben Maßnahmen gegen den Rassismus zunächst bei jeder und jedem Einzelnen anzusetzen. Hierzu gibt Kelly bedenkenswerte Impulsfragen, mit denen jeder und jede sich befassen sollte: „Wo sind deine Privilegien? In welcher Form hast du selbst den Rassismus internalisiert? Überprüfe deine eigenen Sehgewohnheiten, Denkmuster und Handlungsmechanismen!“ Wer sich eingehender mit der Problematik des Rassismus befasst und die Problemanzeigen sowie Erfahrungsberichte insbesondere Schwarzer Autor*innen auf sich wirken lässt und ernstnimmt, wird schnell bei sich feststellen können, dass sich sowohl Sehgewohnheiten als auch Denkmuster zu ändern beginnen. Mit Blick auf die Überlegungen zum strukturellen und institutionellen Rassismus dürfen jedoch Strategien und Maßnahmen gegen den Rassismus nicht beim Individuum stehen bleiben. Rassismus ist und bleibt ein gesamtgesellschaftliches und somit auch strukturelles Problem. Dies zeigt nicht zuletzt der aktuelle (und in dieser Form erstmalige!) Lagebericht der Rassismusbeauftragten der Bundesregierung. Gerade mit diesem Lagebericht lassen sich die Handlungsfelder aufzeigen, in denen politische Maßnahmen und Programme ansetzen sollten. Explizit befasst sich der Lagebericht mit Kontexten und Einrichtungen wie Schulen, Universitäten, öffentliche Verwaltung, Polizei, Ausbildung und Arbeitsleben, Gesundheit, Wohnungsmarkt und Sport.[42] Zu den politischen Aufgaben notiert die Rassismusbeauftragte unter anderem: „Menschen, die rassistische oder rechtsextreme Gewalt erlebt haben, dürfen nicht allein gelassen werden. Die Stärkung von Initiativen Betroffener rassistischer und rechter Gewalt ist deshalb ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit der Antirassis­musbeauftragten. Bislang fehlen Initiativen, Zu­sammenschlüssen oder Netzwerken von Betrof­fenen rassistischer und rechter Gewalt (Opfer, Hinterbliebene und andere betroffene Personen) häufig die notwendigen Ressourcen und Mittel, um Räume der Begegnung und des Austauschs zu schaffen, eigene Projektideen (zum Beispiel im Bereich politische Bildung) voranzubringen, sich miteinander zu vernetzen, Formate für das Gedenken zu entwickeln oder ihre Rechte gegen­über staatlichen Institutionen durchzusetzen.“[43] Allgemein und nicht nur als politische Aufgabe der Regierung angezeigt und gefordert ist es zudem, wo immer dies möglich ist, zivilgesellschaftlichen Initiativen und Organisationen Aufmerksamkeit und Unterstützung zukommen zu lassen, die sich gezielt mit rassistischen Diskriminierungen und mit der kritischen und transparenten Aufarbeitung rassistischer Vorfälle befassen und Wegmarken in Richtung rassismusfreie Gesellschaft setzen. Nicht zuletzt kommt auch den Medien in ihrer vollen Bandbreite eine enorme Verantwortung im aufklärenden Umgang mit Rassismus und hinsichtlich einer rassismuskritischen Berichterstattung zu. Insofern sind hier in erster Linie die professionell Medienschaffenden in ihrer wachen und sensiblen Wahrnehmung von Rassismus – etwa in Bildern und Texten – und durch ihren kritischen Umgang damit gefordert. Insofern im Zeitalter von Social Media alle hier Teilnehmenden zu Medienakteur*innen werden, kommt auch diesen eine medienethische Verantwortung zu.

8. Und die Kirchen?

Unter den Strategien gegen den Rassismus und antirassistischen Maßnahmen sollte sich nicht zuletzt auch das Engagement der christlichen Kirchen in ihrer Bedeutung und Funktion als zivilgesellschaftliche Akteure finden. Aus dem Blick darauf resultieren Empfehlungen zu weiterem Engagement. Auf der hier einschlägigen, offiziellen Internetseite der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) finden sich zum einen einige Referenzstellen in kirchlichen Dokumenten. So wird zum einen aus einer Arbeitshilfe der Päpstlichen Kommission Justitia et Pax (aus dem Jahr 1988) zitiert und betont, dass alle rassistischen Theorien dem christlichen Glauben und der christlichen Liebe widersprechen würden und dass sich jeder an der konkreten Botschaft Christi versündige, der rassistische Gedanken oder Haltungen hege.[44] Überdies wird aus dem Konzilsdokument Nostra aetate (1965) zitiert und hervorgehoben, dass die Kirche jede Diskriminierung eines Menschen um seiner Rasse oder Farbe, seines Standes oder seiner Religion willen verwerfe, da eine solche Diskriminierung dem Geist Christi widerspreche.[45] Zum anderen wird seit einigen Jahren ein Preis für das Engagement von Personen, Gruppen oder Organisationen verliehen, die sich in Deutschland aus dem christlichen Glauben heraus gegen Rassismus und für Integration engagieren. Für das Jahr 2023 ist der Preis nun zum fünften Mal ausgeschrieben. Auch auf den offiziellen Seiten der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) finden sich nur einige grundlegende Aussagen sowie Bekenntnisse und Hinweise auf die Beteilung an Initiativen. Die EKD könne „sich nicht neutral verhalten, wenn Menschen ausgegrenzt, verachtet, verfolgt oder Opfer brutaler Gewalt werden. Die EKD arbeitet gegen rechtspopulistische, rechtsextreme, rassistische, minderheitenfeindliche und völkisch-nationalistische Einstellungen. Grenzen zwischen Menschen verschiedener Herkunft zu überwinden, ist seit den ersten Anfängen Kennzeichen christlichen Glaubens und christlicher Kirche.“[46] Es stellt sich die Frage, ob diese überschaubaren Markierungen im bzw. zum Rassismusdiskurs angesichts dessen Aktualität und Brisanz nicht fortgeschrieben werden sollten. Eine solche Fortschreibung sollte nicht an den drängenden Problemen scheitern, mit denen die Kirchen seit geraumer Zeit konfrontiert und in Anspruch genommen sind – zu denken ist an die Herausforderungen durch die Aufarbeitung der Missbrauchsskandale, den dramatischen Mitglieder­schwund und die damit erheblich knapper werdenden Finanzressourcen, die umstrittenen Reformbestrebungen des Synodalen Wegs. Es sollte nicht der Eindruck entstehen, dass der Thematik des Rassismus nicht mehr als allenfalls ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit geschenkt wird. Nicht unproblematisch in den kirchlichen Positionierungen ist die Zuordnung des Rassismus zu Fremdenfeindlichkeit, Rechtspopulismus und Rechtsextremismus. Damit werden die vorausgehenden Problemanzeigen zu Alltagsrassismus und strukturellem Rassismus ausgeblendet. Rassismus muss nicht notwendigerweise mit Fremdenfeindlichkeit, Rechtspopulismus und Rechtsextremismus in Verbindung stehen, er wirkt, wie erkennbar geworden sein dürfte, viel subtiler und steht oftmals für sich. Kurzum: Das kirchliche Engagement gegen Rassismus sollte aus meiner Sicht deutlich intensiviert werden – Initiativen, Projekte und Preise sind fraglos wichtig. Aber die Stimmen der Kirche(n) gegen Rassismus müssten deutlicher und durchdringender zu vernehmen sein – durchaus im Sinne der Wahrnehmung eines gesellschaftskritisch-prophetischen sowie advokatorisch und prosolidarischen Einsatzes. Einem solchen wird man nun gespannt und erwartungsvoll entgegensehen dürfen.

Anmerkungen

[1]    Mit am bekanntesten dürfte der Besteller von Alice Hasters sein: Was weiße Menschen nicht über Rassismus hören wollen, aber wissen sollten, München, 2020 (8. Auflage).

[2]    Zur kritischen Auseinandersetzung mit G.W.F. Hegel zuletzt der Beitrag von Christopher Yeomans, Was Völker einander antun, Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 33 v. 8.2.2023, S. N 3, in einer seit Oktober 2021 fortgesetzten Reihe. Siehe hierzu auch: Daniel James/ Franz Knappik, Das Untote in Hegel. Warum wir über seinen Rassismus reden müssen: https://www.praefaktisch.de/hegel/das-untote-in-hegel-warum-wir-ueber-seinen-rassismus-reden-muessen/

[3]    Christian Geulen, Geschichte des Rassismus, München 2017 (3. Auflage), 7.

[4]    Ebd. 7.

[5]    Ebd.10.

[6]    Ebd. 10f.

[7]    Dorothee Kimmich, Einleitung, in: dies.,/ Franziska Bergmann/ Stephanie Lavorano (Hg.), Was ist Rassismus? Kritische Texte, Stuttgart 2016, 7-11, 8f.

[8]    Vgl. ebd. 9.

[9]    Achille Mbembe, Kritik der schwarzen Vernunft, Berlin 2021 (5. Auflage), 23.

[10]   Ebd. 27.

[11]   Vgl. Natasha A. Kelly, Rassismus. Strukturelle Probleme brauchen strukturelle Lösungen, Zürich 2021 (2. Auflage), 2022, 20f.

[12]   Vgl. ebd. 34.

[13]   Ebd. 35.

[14]   Vgl. ebd. 35.

[15]   Ebd. 37.

[16]   Vgl. ebd. 37.

[17]   Stephanie Lavorano, Alltagsrassismus, in: Was ist Rassismus?, a.a.O, 69-78, 69f.

[18]   Vgl. ebd. 70.

[19]   Vgl. ebd. 70.

[20]   Vgl. ebd. 71.

[21]   Ebd. 72f.

[22]   Hasters, a.a.O., 14.

[23]   Ebd. 14.

[24]   Kelly, a.a.O., 83.

[25]   Vgl. ebd. 103.

[26]   Ebd. 104.

[27]   Vgl. Ebd. 105.

[28]   Ute Osterkamp, Institutioneller Rassismus – Problematik und Perspektiven, in: Annita Kalpaka/ Nora Räthzel/ Klaus Weber (Hg.), Rassismus. Die Schwierigkeit, nicht rassistisch zu sein, Hamburg, 281-310, 281.

[29]   Ebd. 281.

[30]   Doris Liebscher, Rasse im Recht – Recht gegen Rassismus. Genealogie einer ambivalenten rechtlichen Kategorie, Berlin 2021, 13.

[31]   Ebd. 13.

[32]   Ebd. 13.

[33]   Siehe: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/AGG/agg_gleichbehandlungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile, S. 5.

[34]   Liebscher, a.a.O., 13.

[35]   Ebd. 14.

[36]   Ebd. 16; vgl. hierzu auch: Kelly, a.a.O., 32-47.

[37]   Liebscher, a.a.O., 17.

[38]   Siehe hierzu auch den Sammelband von Kristina Lepold/ Marina Martinez Mateo (Hg.), Critical Philosophy of Race. Ein Reader, Berlin 2021.

[39]   Vgl. ebd. 18-19.

[40]   Siehe: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICERD/ICERD_Konvention_und_Allgemeine_Empfehlungen.pdf

[41]   Vgl. Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung (ICERD), 1965. In: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICERD/ICERD_Konvention_und_Allgemeine_Empfehlungen.pdf

[42]   Vgl. Lagebericht Rassismus in Deutschland. Ausgangslage, Handlungsfelder, Maßnahmen. Hg. von: Die Beauftragte der deutschen Bundesregierung für Antirassismus. (Reem Alabali-Radovan, Staatsministerin): https://www.integrationsbeauftragte.de/resource/blob/1864320/2157012/77c8d1dddeea760bc13dbd87ee9a415f/lagebericht-rassismus-komplett-data.pdf?download=1, 42-71.

[43]   Vgl. ebd. 91.

[44]   Päpstliche Kommission Justitia et Pax. Die Kirche und der Rassismus. Hg. von der Deutschen Bischofskonferenz. Bonn 1998. (Arbeitshilfen, Nr. 67), Abschnitt 33 und 24.

[45]   Vgl. Erklärung Nostra aetate – Über das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen, 1965: https://weltkirche.katholisch.de/dokumente/Zweites_Vatikanisches_Konzil_-_Nostra_aetate.pdf, Abschnitt Nr. 5.

[46]   Siehe hierzu: https://www.ekd.de/kirche-gegen-rechtspopulismus-und-rechtsextremismus-49866.htm

 

 

Der Verfasser

Dr. Johannes J. Frühbauer ist Professor für Theologie in der Sozialen Arbeit an der Katholischen Stiftungshochschule München.