Anna Karger-Kroll und Lars Schäfers | Juni 2022
Perspektiven einer Sozialethik der Alterssicherung
Wie das System der Alterssicherung gerecht, effizient und nachhaltig gestaltet werden kann, ist ein vieldiskutiertes sozialpolitisches Handlungsfeld. Schließlich geht es hierbei um die finanzielle Absicherung des Lebensabends vieler Menschen; es geht um die Höhe der Beiträge in die und aus der Rentenkasse und damit auch um die Frage: Wie kann die deutsche Alterssicherung angesichts von demografischen und biografischen Wandlungsprozessen durch Beiträge und Steuerzuschüsse angemessen finanziert und durch gerecht ausgestaltete Formen privater und betrieblicher Altersvorsorge ergänzt werden, um auch im Alter ein gelingendes, fürsorgeunabhängiges Leben zu führen? Hierbei dürfen hochgradig normativ aufgeladene Aspekte wie das Vertrauen in die Politik, die Anerkennung von Lebensleistungen, Eigenverantwortung, Armutsvermeidung oder Solidarität und die Einhaltung des Generationenvertrages nicht unberücksichtigt bleiben. Schließlich stehen hinter allen politischen Einzelfragen rund um die Reformen des Rentensystems grundsätzliche sozialethische Orientierungsfragen, die nicht übersprungen werden dürfen. Entsprechend möchten wir in diesem Heft sozialethische Perspektiven für das in Deutschland bestehende Alterssicherungssystem eröffnen und damit zugleich die damit verbundenen Vorstellungen von Gerechtigkeit ansprechen. Dabei greifen wir auf die Prinzipien der katholischen Soziallehre zurück, da diese dank eines engagierten sozialen und politischen Katholizismus einen nennenswerten Einfluss auf die Entwicklung des bundesrepublikanischen Sozialstaats im Allgemeinen sowie auf das Alterssicherungssystem im Besonderen ausgeübt hatte. Der katholische Verbandskatholizismus hat sich überdies in den letzten Jahren immer wieder mit eigenen Reformideen und Modellvorschlägen für eine gerechte und zukunftsfähige Alterssicherung in die öffentlichen Debatten eingebracht.[1]
Vermeidung von Einkommensarmut und Lebensstandardsicherung: Kernziele der gesetzlichen Rente
„Am Ende arm?“, „Trotz Arbeit zu wenig zum Leben“, „Frauen in der Rentenfalle“ – Auf Dokumentationen mit solchen Titeln stößt man seit einigen Jahren häufiger in deutschen Medien und sie alle verweisen auf das Thema der Altersarmut. Nach der Definition der Europäischen Union gelten Menschen als armutsgefährdet, die in einem Land mit weniger als 60 Prozent des mittleren bedarfsgewichteten Einkommens (Median) der Bevölkerung in Privathaushalten auskommen müssen (relative Armut). Altersarmut in diesem Sinne ist kein Randthema, sondern betrifft auch Menschen, die ein Leben lang gearbeitet und Kinder großgezogen haben oder die an ihrer Armutslage aus arbeitsmarktrechtlichen und/oder gesundheitlichen Gründen nichts ändern konnten. Auch wissenschaftlich-empirische Prognosen kommen häufiger zu dem Ergebnis einer zukünftigen Ausbreitung von Altersarmut.[2] So bestimmt dieses Thema zunehmend die politischen Diskussionen über die Zukunft des deutschen Sozialstaats.
Grundsätzlich verfolgen öffentliche Alterssicherungssysteme das Ziel, älteren Menschen ein Einkommens- und Lebensstandardniveau zu ermöglichen, das zumindest dem soziokulturellen Existenzminimum der Gesellschaft entspricht. Die Gesetzliche Rentenversicherung (im Folgenden GRV) als größte und für viele Menschen in Deutschland einzige Institution zur Alterssicherung verfolgt konkret folgende Kernziele: Vermeidung von Einkommensarmut und Lebensstandardsicherung. Da ein Absinken des Einkommens bis an das Existenzminimum bei Renteneintritt mit erheblichen finanziellen Einbußen einhergehen kann, zeichnet neben der Vermeidung von Einkommensarmut das Ziel der Lebensstandardsicherung die Zielperspektive der GRV aus. Sie soll demnach dazu beitragen, zu große Einkommenseinschnitte zu vermeiden.[3] Damit verfolgt die GRV ausdrücklich das Ziel einer Absicherung oberhalb des soziokulturellen Existenzminimums. Armutsfestigkeit im System der GRV bedeutet demnach strukturelle Armutsfestigkeit: „Von ‚struktureller Armutsfestigkeit‘ ist die Rede, wenn die Leistungen des Alterssicherungssystems bei erwerbslebenslanger Beitragszahlung aus Vollzeitbeschäftigung eine Nettoversorgung gewährleisten, die nicht nur Grundsicherungsbedürftigkeit vermeidet, sondern deutlich oberhalb des ‚Fürsorge‘-Niveaus liegt.“[4] Dies begründet, weshalb nicht die Vermeidung von Armut generell, sondern explizit die Vermeidung von Einkommensarmut als eine Aufgabe der GRV angesehen wird und sich die GRV in ihren Zahlungen an der durchschnittlichen Einkommensposition des Versicherten während seines Erwerbslebens orientiert (Äquivalenzprinzip).
Das Ziel der Lebensstandardsicherung wird dabei nicht nur durch die Lohnorientierung gewährleistet, sondern auch durch die sogenannte Dynamisierung der Rente, die auf die Rentenreform von 1957 zurückgeht. Damals wurde das Umlageverfahren eingeführt, sodass nunmehr die aktuellen Einnahmen der GRV für die laufenden Rentenzahlungen verwendet werden; ein Vermögensstock wird nicht angespart (Kapitaldeckungsverfahren). Weitere damit verbundene Rentenreformen schenkten vielen Menschen somit die Möglichkeit, den sozialen Abstieg im Ruhestand zu verhindern und weiter an der wirtschaftlichen Entwicklung teilzuhaben.[5]
Lebensstandardsicherung setzt demnach Armutsvermeidung voraus. Dieses Ziel sollte insbesondere mit Blick auf jahrzehntelang sozialversicherungspflichtig Beschäftigte heute nicht vorwiegend an die fürsorgebasierte, in ihrem Regelsatz ohnehin sehr knapp bemessene Grundsicherung im Alter delegiert werden. Nach § 1 SGB XII ist es Aufgabe der Sozialhilfe, „den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht“. Die steuerfinanzierte Grundsicherung im Alter soll demnach das Existenzminimum garantieren. Dagegen sollen die Leistungen aus der GRV eine über das Existenzminimum hinausgehende soziale Absicherung gewährleisten. Im Gegensatz zur Grundsicherung im Alter gestaltet sich das System der GRV zudem nicht nach dem Fürsorge-, sondern nach dem Versicherungsprinzip: Mitglieder der GRV sind gegen die Risiken, die mit dem durch Krankheit, Behinderung oder Alter bedingten Verlust von Arbeitseinkommen oder dem Tod des Unterhaltspflichtigen einhergehen, abgesichert; bei Eintritt einer dieser Versicherungsfälle erfolgt eine Leistung in Form einer Versichertenrente. Im Gegensatz zur sozialen Grundsicherung erfolgt demnach keine Überprüfung der Bedürftigkeit, jedoch sind die Leistungen aus der GRV von bestimmten Vorleistungen abhängig. Diese unterschiedlichen Gestaltungsprinzipien gilt es in der rentenpolitischen Diskussion zu berücksichtigen.
Um die mit der GRV verbundenen Ziele zu erreichen, bedarf es jedoch zusätzlich eines sozialen Ausgleichs. Dieser gehört wesentlich zur sozialversicherungsförmigen GRV und zeichnet zugleich ihre spezifisch soziale Dimension aus. Hierbei kann zum einen auf die intergenerative Umverteilung im Sinne des umlagefinanzierten Generationenvertrages verwiesen werden; zum anderen auf konkrete Umverteilungen innerhalb einer Generation. Zudem kann die Tatsache, dass alle in der GRV Versicherten den gleichen Beitragssatz zahlen, genannt werden.[6] Denn im Gegensatz zu privaten Versicherungen unterscheidet die GRV nicht nach Merkmalen wie Einkommen oder Beruf; unabhängig ihrer Risikowahrscheinlichkeit zahlen alle Versicherte den gleichen Beitragssatz. Der soziale Ausgleich in der GRV drückt sich unter anderem also darin aus, dass Frauen und Männer trotz unterschiedlicher Lebenserwartungen gleichbehandelt werden, Gesunde und Kranke den gleichen Beitrag zahlen und gute und schlechte Risiken mit dem gleichen Beitragssatz abgedeckt werden. Darüber hinaus erfolgt aufgrund der Hinterbliebenenrente eine Umverteilung von Versicherten ohne Ehepartner und Kinder hin zu Versicherten mit Ehepartner und Kinder. Schließlich wird diese Rentenart von Beitragszahlern, die nicht verheiratet sind und/oder keine Kinder haben, mitfinanziert.
Wie steht es um das deutsche Alterssicherungssystem? Aktuelle Herausforderungen
Wie bereits angedeutet, kann beobachtet werden, dass die Anzahl an Grundsicherungsbeziehern und relativ Armen unter den Rentnern steigt; zugleich sinken die Rentenansprüche. Insbesondere die Tatsache, dass viele trotz jahrzehntelanger Arbeit unterhalb der Grundsicherungsschwelle verbleiben, lässt das Vertrauen in das System der GRV sinken, besonders bei jüngeren Menschen. So gilt es der Frage nachzugehen, wie es zu diesen Entwicklungen kam.
Leistungsminderung und Absenkung des Rentenniveaus
Unterschiedliche Veränderungen im Rentenanpassungsverfahren führten zu Leistungsminderungen innerhalb des Systems der GRV. Dabei ist allen voran auf die erfolgte Absenkung des Rentenniveaus[7] hinzuweisen. Dadurch konnte zwar ein weiteres Ansteigen des Beitragssatzes einstweilen verhindert werden; das Ziel der Lebensstandardsicherung allein durch die GRV wurde damit allerdings aufgegeben. Die GRV sieht ihre Aufgabe nun vielmehr darin, zusammen mit der betrieblichen und privaten Altersvorsorge ein angemessenes Alterseinkommen und damit den Lebensstandard zu sichern.
Ohne an dieser Stelle näher auf das Drei-Säulen-System und die Kritik daran einzugehen, kann darauf hingewiesen werden, dass viele Menschen ihre seither abgewerteten Renten nicht ausreichend durch ergänzende Vorsorge im Rahmen des teilprivatisierten Alterssicherungssystems ausgleichen können. In dieser Hinsicht galt Riester als Hoffnungsträger der 2000er Jahre. Diese steuerlich subventionierte Rente ist jedoch weitgehend an ihren Zielen gescheitert. Die Renditen von Riesterprodukten sind vor allem aufgrund hoher Vertriebs- und Verwaltungskosten und zu konservativer Vorschriften für die privatwirtschaftlichen Verwalter der Riestervermögen in einer langjährigen Niedrig- bis Nullzinsphase meist ebenso gering wie es ihre Verbreitung bei Geringverdienenden und generell bei Menschen mit fehlender Spar- und Vorsorgefähigkeit ist. Demnach hat sich die Riesterrente in vielen Fällen als finanziell ineffektiv und sozial selektiv erwiesen.
Demografischer Wandel
In diesem Kontext gilt es auch auf den demografischen Wandel hinzuweisen: Eine steigende Lebenserwartung und eine geringere Kinderzahl in Deutschland sind die wesentlichen Gründe dafür, dass sich das Verhältnis von Beitragszahlern und Rentenbeziehern ungünstig verschiebt. Entsprechend wurde 2004 der Nachhaltigkeitsfaktor in die Rentenanpassungsformel eingefügt, der die Entwicklung des Verhältnisses zwischen Leistungsbeziehern und versicherungspflichtigen Beschäftigten berücksichtigen soll.
Wenn es nun aber trotzdem dazu kommt, dass die demografische Entwicklung zu weiteren, erheblichen finanziellen Mehrbelastungen in der Rentenversicherung führt, braucht es, so die Kommission Verlässlicher Generationenvertrag in ihrem Bericht, eine „ausgewogene finanzielle Beteiligung aller (Beitragszahlerinnen und Beitragszahler, Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, Rentnerinnen und Rentner)“[8]. Die Finanzierbarkeit ohne enorme Beitragserhöhungen und Steuerzuschüsse auf der einen und die Auskömmlichkeit und Armutsfestigkeit der gesetzlichen Renten auf der anderen Seite zu gewährleisten, kann insofern als neuralgischer Zielkonflikt der Rentenpolitik gesehen werden. Politisch gilt es hierbei tragfähige Kompromisse zu finden, die möglichst beide Ziele im Blick behalten. Dem versucht etwa die Politik der doppelten Haltelinie Rechnung zu tragen, die sowohl Beiträge als auch Rentenniveau langfristig absichern soll. Bei alledem dürfen zudem die Auswirkungen von Rentenreformen auf den Arbeitsmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft genauso wenig außer Acht gelassen werden wie die Bedeutung guter Arbeitsmarkt-, Familien- und Bildungspolitik als unhintergehbare Grundlage einer zukunftsfesten Alterssicherung. Insbesondere eine christliche Sozialethik macht auf diese Wechselwirkungen und Abhängigkeiten sowie deren Dynamiken aufmerksam.
Wandel der Familien- und Erwerbsformen und deren Biografien
Zur Abnahme der Sicherungsfähigkeit der GRV hat allerdings noch eine weitere Entwicklung beigetragen: der Wandel von Familien- und Erwerbsformen sowie deren Biografien.[9] Die Ausgestaltung der GRV beruht im Rahmen des als „konservativ“ klassifizierten deutschen Sozialstaatsmodells (Esping-Andersen) auf dem Normalerwerbsverhältnis mit der von Ausbildungsende bis Renteneintritt kontinuierlichen, unbefristeten, sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung mit existenzsichernden (Tarif-)Entgelten. Diese Normvorstellung wird jedoch durch den Wandel der Erwerbsformen und -biografien, insbesondere durch atypische Beschäftigungsformen und den damit einhergehenden Instabilitäten und Diskontinuitäten im Erwerbsverlauf zunehmend in Frage gestellt. Auch das Bild der Normalfamilie und das mit ihr verbundene traditionelle (männliche) Ernährermodell gerät angesichts des gesellschaftlichen und sozialen Wandels ins Wanken, sodass Leistungen aus der GRV, die auf diesen Normvorstellungen beruhen, zu hinterfragen sind. Angesichts der Diskrepanzen zwischen den Normvorstellungen der GRV und der Lebensrealität vieler Menschen kommt es zu einer zunehmenden Ungleichheit hinsichtlich der Rentenanwartschaften. So müssen insbesondere jene, die diesen impliziten Leitbildern nicht entsprechen, mit rentenrechtlichen Einbußen rechnen. Hierbei können folgende Risikogruppen als besonders gefährdet gelten: langjährig Arbeitslose oder Geringverdienende, familienorientierte Frauen, ehemalige Selbstständige, Zugewanderte, umbruchsgeprägte Ostdeutsche und die komplex Diskontinuierlichen, bei denen mehrere Faktoren sowie persönliche Schicksalsschläge zusammenkommen.[10]
Angesichts der hier skizzierten Herausforderungen wird die gesetzliche Rente zukünftig für immer mehr Menschen weder lebensstandardsichernd noch armutspräventiv wirken. Auch die jüngst eingeführte Grundrente löst das Problem bestenfalls ansatzweise und bei weitem nicht für alle Betroffenen. Zudem können eine private oder betriebliche Vorsorge zu geringe gesetzliche Renten häufig nicht hinreichend ausgleichen. Sicherlich ist die Höhe der gesetzlichen Rentenzahlbeträge für sich genommen noch kein Indiz für Altersarmut, sofern Menschen noch andere Alterseinkünfte beziehen können; doch sind es oftmals gerade die Menschen der eben genannten Risikogruppen, die ausschließlich auf die gesetzliche Rente angewiesen sind. Entsprechend braucht es ein Mehr an Gerechtigkeit im System der GRV. Dafür können die klassischen Sozialprinzipien der katholischen Soziallehre für eine Sozialethik der Alterssicherung fruchtbar gemacht werden.
Personalität, Subsidiarität, Solidarität und Nachhaltigkeit: Sozialethische Perspektiven der Alterssicherung
Im Folgenden soll an die vorangegangenen Überlegungen angeknüpft und diese sozialethisch zugespitzt werden. Dazu werden – ausgehend von den Sozialprinzipien der katholischen Soziallehre – Perspektiven einer Sozialethik der Alterssicherung vorgeschlagen, wobei unterschiedliche normative Dimensionen und Gerechtigkeitsvorstellungen angesprochen werden. Grundlegend für die folgenden Überlegungen ist die Orientierung am Personalitätsprinzip der katholischen Soziallehre. Dieses drückt sich im Kontext der GRV in dem Ziel aus, ein Einkommen zu gewährleisten, dass eine freiheitliche Lebensgestaltung und somit Personsein ermöglicht. Von dieser Zielperspektive her sind die folgenden Ausführungen zu verstehen; zugleich können erst von dieser Zielperspektive her Fragen der Verteilungsgerechtigkeit im System der GRV diskutiert werden. Angesichts des Personalitätsprinzips und der damit impliziten Gleichheit aller Menschen gilt es, dieses Ziel auch allen in der GRV-Versicherten gleichermaßen zu gewährleisten. Dies bedeutet angesichts der unterschiedlichen Lebenssituationen der Menschen jedoch nicht, eine Gleichverteilung anzustreben und damit das Äquivalenzprinzip der GRV auszuhebeln, welches gerade eine leistungsgerechte Verteilung im System der GRV gewährleisten möchte. Diesbezüglich gilt es jedoch zunächst auf das Subsidiaritätsprinzip einzugehen.
Subsidiaritätsprinzip und Leistungsgerechtigkeit
Das Prinzip der Subsidiarität regelt als ein zentrales Ordnungs- und Strukturprinzip die gesellschaftliche Zuständigkeitsverteilung: Was die einzelne Person, die Familie oder die kleineren Gemeinschaften selbst aus eigener Kraft und Verantwortung leisten können, soll ihnen nicht durch größere Gemeinschaften oder Institutionen genommen werden. Darüber hinaus bedarf es der Hilfe zur Selbsthilfe von der nächsthöheren Ebene bis hin zum Staat.
Hieraus kann man für die Altersvorsorge zunächst die Verantwortung des Einzelnen zur Eigenvorsorge ableiten: So ist es zutiefst subsidiär, dass Arbeitnehmer durch ihre Pflichtbeiträge selbst zur von Arbeitnehmern und Arbeitgebern paritätisch finanzierten und selbstverwalteten GRV beitragen. Soweit möglich und zumutbar realisiert sich Eigenverantwortung auch in privaten Formen der Vorsorge. Diese hat in den letzten zwei Jahrzehnten angesichts der Schwächung der gesetzlichen Rente im Rahmen des Drei-Säulen-Modells einen höheren Stellenwert eingenommen. Private und betriebliche Altersvorsorge dienen demnach nicht mehr nur der Ergänzung, sondern bestenfalls dem teilweisen Ersatz der gesetzlichen Rente. Für die einzelnen Altersvorsorger hatte die skizzierte Neuausrichtung der Alterssicherungspolitik erhebliche Konsequenzen. Sie tragen nicht nur die größere Zahllast (GRV-Beitrag plus nötige private Eigenvorsorge), sondern müssen im Rahmen einer betrieblichen oder privaten Vorsorge auch auf einen sozialen Ausgleich verzichten. Das Risiko des Alters wird demnach entsolidarisiert und damit individualisiert. Diese Neuausrichtung geht zugleich mit einer selektiven Wirkung einher, denn insbesondere Beschäftigte mit niedrigem Einkommen und jene in unsicheren Beschäftigungsverhältnissen haben nicht die Möglichkeit, die notwendigen Beiträge zu leisten. Folglich werden durch die staatlich subventionierte Riester-Rente diejenigen gefördert, „die keine Förderung benötigen und auch ohne Förderung freiwillige Vorsorge betreiben würden“[11]. Sicherlich können im Kontext des Drei-Säulen-Modells auch positive Aspekte genannt werden, wie ein Mehr an Selbstbestimmung und Gestaltungsoptionen bei der eigenen Altersvorsorge für die Menschen, die nicht nur sparwillig, sondern auch sparfähig sind. Grundsätzlich kann – trotz der genannten Kritik – hierbei auf das klassische Anliegen der katholischen Soziallehre hingewiesen werden, Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand (Oswald von Nell-Breuning SJ) sowie Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktivkapital und an den Kapitalmärkten zu fördern.[12] Dazu bedarf es aber der Stärkung der finanziellen Bildung aller Altersgruppen. Damit wird der zweite Kernaspekt des Subsidiaritätsprinzips angesprochen, das Unterstützungsgebot: Appelle an die Eigenverantwortung bei der privaten Altersvorsorge sind wichtig, werden aber zynisch, wo sie auch von denjenigen Menschen eingefordert wird, denen aufgrund zu geringer Einkommen die Risiken der Kapitalmärkte zu groß sind oder die überhaupt gar nicht sparfähig sind, weil das Monatseinkommen komplett für den Lebensunterhalt benötigt wird. Diese Menschen bedürfen angemessene Formen der Unterstützung in der Vorsorge.
Subsidiarität verweist im hiesigen Kontext auf die Gerechtigkeitsdimension der Leistungsgerechtigkeit, die sich insbesondere im Äquivalenzprinzip der GRV widerspiegelt: Wer mehr verdient, zahlt mehr ein – und wer mehr einzahlt, erhält auch mehr Rente. Dies gilt in der Regel auch für die private und betriebliche Altersvorsorge. Die Rente ist in ihrer vorrangigen Beitrags- und Lohnbezogenheit somit ein Spiegelbild des Erwerbslebens und beruht auf leistungsbedingter Ungleichheit. Zwar führt dies auch zu Ungleichheiten hinsichtlich der Rentenhöhe, sofern jedoch eine Gleichwertigkeit zwischen Beitragsleistungen und Rentenleistungen gewahrt wird, gilt diese Ungleichheit als gerechtfertigt. Es widerspricht jedoch der Leistungsgerechtigkeit, wenn Versicherte stets erwerbstätig waren und somit Beiträge geleistet haben, im Alter aufgrund ihres geringen Einkommens jedoch trotzdem lediglich eine Rente in Höhe der Grundsicherung erreichen, welche auch ohne Vorleistung gewährt wird. Gleiches gilt, wenn Versicherte unverschuldet aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Krankheit in Lebenssituationen geraten, in denen sie keine Beiträge leisten können. Die Pflichtversicherung verlöre damit nicht nur an gesellschaftlicher Akzeptanz, sondern auch an sozialethischer Legitimität. Beide Seiten des Subsidiaritätsprinzips müssen also im Fokus bleiben: Eigenverantwortliche Beitragsleistungen sind von der Solidargemeinschaft sowohl zu fordern als auch zu ermöglichen.
Solidaritätsprinzip und Chancengerechtigkeit
Damit wird noch einmal der soziale Ausgleich innerhalb des Systems der GRV angesprochen. Ausgeglichen werden durch diesen solche Lebensphasen, in denen es jemandem nicht möglich war, durch eine Erwerbstätigkeit Rentenanwartschaften aufzubauen. Entsprechende Umverteilung innerhalb der GRV folgen dem Sozialprinzip der Solidarität.
Grundsätzlich kann Solidarität als institutionalisierte wechselseitige Anerkennung und Unterstützung, die die Menschen in einer Gesellschaft einander schulden, verstanden werden. Sie ist unerlässlich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Christlich gedeutet ist Solidarität institutionalisierte Nächstenliebe: Staat und Gesellschaft sollten gegenüber allen Menschen solidarisch sein, die sich noch nicht, nicht mehr oder dauerhaft nicht in der Lage sehen, für sich selbst zu sorgen. Das Prinzip manifestiert sich folglich in Sozialstaat und Sozialversicherungen als solidarische Ausgleichs- und Unterstützungssysteme. Dazu gehört auch das Alterssicherungssystem und darin besonders die als Sozialversicherung auf sozialen Ausgleich abzielende GRV. Diesbezüglich können neben der intergenerativen Umverteilung im Sinne des Generationenvertrages oder der Tatsache, dass alle in der GRV den gleichen Beitragssatz zahlen, rentengesetzliche Transfers genannt werden. Durch diese können innerhalb der GRV Rentenansprüche ohne eigene Beitragszahlungen erworben werden, wie beispielsweise im Fall der Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente oder bei der Anrechnung von Erziehungszeiten. Auch werden Anwartschaften beispielsweise im Rahmen der Kinderberücksichtigungszeiten aufgestockt. Auch die Hinterbliebenenrente entspricht dieser Logik. Grundsätzlich soll es Betroffenen angesichts und trotz dieser unverschuldeten bzw. familiär-bedingten Lebenssituationen ermöglicht werden, ein angemessenes Alterseinkommen zu erlangen. Man könnte in diesem Kontext auch von einer ausgleichenden Chancengerechtigkeit sprechen.
Viele Solidarleistungen innerhalb der GRV hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren jedoch abgeschafft, wie etwa die rentenrechtliche Berücksichtigung von Zeiten eines ALG-II-Bezuges.[13] Dies verschärft für die Betroffenen im Sinne einer „kumulierende[n] Benachteiligung“[14] jedoch die Gefahr, zukünftig altersarm zu sein. Angesichts solcher Schicksale, oder grundlegend gesprochen: angesichts der Herausforderungen des demografischen Wandels wie auch des Wandels der Lebens- und Erwerbsformen sollten solidarische Ausgleichsleistungen nicht weiter eingeschränkt, sondern vielmehr gestärkt werden, um neben der Gewährleistung eines am erarbeiteten Lebensstandard orientierten Alterseinkommens auch dem Ziel der strukturellen Armutsfestigkeit gerecht zu werden.
Im Sinne der Solidarität kann ebenfalls über eine Ausweitung des Versichertenkreises, etwa durch Einbezug von Selbstständigen oder Beamten nachgedacht werden. Die finanziellen Entlastungswirkungen wären jedoch nur eingeschränkt und befristet, da damit auch neue Rentenanspruchsberechtigte hinzukämen und angemessene Übergangszeiten notwendig wären. Solidarisch und für viele Menschen effektiv wäre indes die Förderung beispielsweise einer größeren Verbreitung einer vornehmlich arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge, etwa nach dem Vorbild der Zusatzversorgung im öffentlichen und im kirchlichen Dienst.
Nachhaltigkeitsprinzip und Generationengerechtigkeit
Solidarität ist in der GRV nicht zuletzt intergenerationell angelegt: Sie steht für solidarische Verpflichtungen der erwerbstätigen Generation gegenüber der Generation der Älteren, die altersbedingt keine eigene Erwerbsleistung mehr erbringen können. Somit ist es Ziel der umlagefinanzierten Rentenversicherung, dass Menschen im Ruhestand ihren Lebensstandard nicht nur gesichert wissen, sondern zugleich weiterhin an der wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben. Der damit angesprochene Generationenvertrag ist deshalb als ein Solidarvertrag der Generationen zu verstehen.
Der Generationenvertrag verfolgt damit zugleich das Ziel der Generationengerechtigkeit. Diese kann aus sozialethischer Perspektive wiederum dem Prinzip der Nachhaltigkeit zugeordnet werden, welches mittlerweile als Ergänzung des traditionellen Prinzipienkatalogs der katholischen Soziallehre verstanden wird und grundlegend „etwas mit den Rechten zukünftiger Personen zu tun [hat], die wir heute schon in unserem Handeln berücksichtigen sollten“[15]. Nachhaltigkeit fußt demnach auf der Einsicht, dass unsere Gesellschaft vor ökologischen, wirtschaftlichen, politischen und sozialen Problemen steht, deren Lösung sich nicht nur auf die Gegenwart konzentrieren darf; mehr denn je haben auch die nachfolgenden Generationen die Lasten unserer gegenwärtigen Entscheidungen zu tragen.
Diese Verantwortung zur Weitsicht[16] zeigt sich im System der Alterssicherung insbesondere angesichts der mit dem demografischen Wandel einhergehenden Herausforderungen, die sowohl Rentenempfänger als auch Beitragszahler betreffen: Zum einen soll die Generation der Älteren ein hinreichendes Rentenniveau vorfinden; zum anderen soll die derzeitige erwerbstätige Generation nicht übermäßig mit Beiträgen zur Finanzierung der aktuellen Renten belastet werden. Hierbei kann auch auf die Diskussion um den generativen Beitrag verwiesen werden; denn es ist auch die erwerbstätige Generation, die für die Erziehung und Ausbildung der nachwachsenden Generation aufkommt. Entsprechend wird diskutiert, inwiefern im Sinne einer familiengerechten Rente weiterhin von einem Zwei- und nicht vielmehr von einem Drei-Generationen-Vertrag ausgegangen werden sollte.
Bei dem Thema der Generationengerechtigkeit geht es auch um die kontroverse Frage nach einer weiteren Erhöhung des Renteneintrittsalters. Diese Frage darf kein Tabu sein, jedoch muss aus christlich-sozialethischer Perspektive grundsätzlich „über mehr Flexibilität in Bezug auf das Renteneintrittsalter und neue Formen biografisch angepasster Gestaltung des Arbeitslebens und der Arbeitsbelastung sowie über altersgerechte berufliche Aktivität ohne starre Altersgrenzen intensiv nachgedacht werden“[17]. Ebenso ist eine weitere Erhöhung des Renteneintrittsalters nur dann vertretbar, wenn sie mit einer deutlichen Stärkung der Erwerbsminderungsrente einhergeht. Denn schon heute können viele Menschen gesundheitlich bedingt ihre Erwerbstätigkeit nicht bis zum Renteneintrittsalter ausführen. Dadurch kommt es vermehrt zu Phasen der (Langzeit-)Arbeitslosigkeit, oftmals verbunden mit frühzeitigen Renteneintritten, die mit Abschlägen verbunden sind und somit zusätzlich zu einem geringeren Einkommen aus der GRV führen.
Grundsicherung und Bedarfsgerechtigkeit
Abschließend soll noch auf die Gerechtigkeitsdimension der Bedarfsgerechtigkeit eingegangen werden. Ihr dient die fürsorgebasierte Grundsicherung im Alter, die als Ziel die Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums verfolgt. Maßgebliches Kriterium für die Bemessung der Leistung aus dem System der sozialen Grundsicherung ist die Bedürftigkeit, „der jeweils vorliegende individuelle Bedarf im Hinblick auf ein ‚menschenwürdiges Leben‘“[18]. Auf der Ebene der Grundsicherung wird demnach die Bedarfsgerechtigkeit angesprochen, auf der Ebene der GRV und der betrieblichen und privaten Vorsorge werden dagegen Fragen der Leistungsgerechtigkeit diskutiert, wobei sich die GRV von der betrieblichen und privaten Vorsorge durch den sozialen Ausgleich unterscheidet. Insbesondere aus sozialethischer Perspektive gilt es, diese unterschiedlichen Ebenen der Alterssicherung und die damit verbundenen unterschiedlichen Vorstellungen und Dimensionen von Gerechtigkeit differenziert zu betrachten. So sind beispielsweise Forderungen nach einer Mindestsicherung in der GRV durch Aufstockung niedriger Rentenanwartschaften langjähriger Niedriglohnarbeit nicht primär mit der Bedarfsgerechtigkeit, sondern mit der Leistungsgerechtigkeit zu begründen: Schließlich gilt es, eine lebenslange Erwerbsleistung adäquat anzuerkennen, und zwar im Sinne einer gerechten Entlohnung, die eine fürsorgeunabhängige Lebensgestaltung ermöglicht. Es gehört folglich zu den zentralen Herausforderungen der Sozialpolitik, diese unterschiedlichen Dimensionen der Gerechtigkeit immer wieder neu auszubuchstabieren und auszutarieren.
Ausblick
Vor dem Hintergrund der hier vorgenommenen sozialethischen Überlegungen zur Alterssicherung steht die Rentenpolitik in einem Spannungsfeld von Verteilungs-, Leistungs-, Chancen-, Generationen- und Bedarfsgerechtigkeit. Zentrale Bausteine für eine gerechte, effiziente und nachhaltige Rente mit den Zielen der Lebensstandardsicherung und der strukturellen Armutsfestigkeit vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Gerechtigkeitsdimensionen sind „Beitragssatz, Beitragsbasis, Altersgrenze, Bundeszuschuss, Rentenniveau, Aufwertung niedriger Renten und die private Vorsorge“[19] sowie weitere Maßnahmen des sozialen Ausgleichs. Wie auch immer die Politik in den nächsten Jahren an diesen Stellschrauben drehen wird – es gilt letztlich immer wieder neu eine Balance zwischen Subsidiarität und Solidarität herzustellen und allen relevanten Gerechtigkeitsdimensionen Geltung zu verschaffen, und das stets vor dem Hintergrund der eigentlichen Zielsetzung des jeweiligen Alterssicherungssystems.
Anmerkungen
[1] Vgl. Zentralkomitee der deutschen Katholiken (Hg.), Generationengerechtigkeit, Solidarität und Eigenvorsorge – Sozialethische Anforderungen an eine Alterssicherung in der Lebens- und Arbeitswelt von morgen, Bonn 2016.
[2] Siehe exemplarisch etwa Peter Haan u.a., Entwicklung der Altersarmut bis 2036. Trends, Risikogruppen und Politikszenarien, 2017, unter: https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/Entwicklung_der_Altersarmut_bis_2036.pdf (zuletzt abgerufen am 12.05.2022).
[3] Vgl. hierzu auch Gerhard Bäcker/ Gerhard Naegele/ Reinhard Bispinck u.a., Sozialpolitik und soziale Lage in Deutschland. Band 2: Gesundheit, Familie, Alter und Soziale Dienste, Wiesbaden 52010, 378f.
[4] Klaus-Heinrich Dedring/ Jörg Deml/ Diether Döring u.a., Rückkehr zur lebensstandardsichernden und armutsfesten Rente. Expertise im Auftrag der Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung (Gesprächskreis Sozialpolitik), Bonn 2010, unter: https://library.fes.de/pdf-files/wiso/07405.pdf (zuletzt abgerufen am 12.05.2022), 8.
[5] Vgl. dazu Tim Köhler-Rama, Die Frage nach der Gerechtigkeit im Rentensystem, in: Florian Blank/ Markus Hofmann/ Annelie Buntbach (Hgg.), Neustart in der Rentenpolitik: Analysen und Perspektiven, Baden-Baden 2020, 67-83.
[6] Vgl. hierzu insbesondere Hermann Butzer, Die intragenerative Umverteilung in der Alterssicherung, in: Das Soziale in der Alterssicherung. Jahrestagung 2005 des Forschungsnetzwerks Alterssicherung (FNA) am 1. und 2. Dezember 2005 in Berlin (Erkner) (DRV-Schriften 66), Bad Homburg 2006, 137-151; Franz Ruland, Das „Soziale“ im Spannungsfeld von Solidarität und Subsidiarität, in: aaO., 53-64.
[7] Das Rentenniveau gibt das Verhältnis der Rente des Durchschnittsverdieners, der 45 Jahre Beiträge gezahlt hat, zum durchschnittlichen Einkommen eines Arbeitnehmers an.
[8] Kommission Verlässlicher Generationenvertrag (Hg.), Bericht der Kommission Verlässlicher Generationenvertrag. Kurzfassung, unter: https://www.bmas.de/
SharedDocs/Downloads/DE/Rente/Kommission-Verlaesslicher-Generationenvertrag/bericht-der-kommission-kurzfassung.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (abgerufen am 12.05.2022).
[9] Vgl. Anna Karger-Kroll, Lebensrealität und Rente. Die Verteilungsprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung angesichts der Pluralisierung der Erwerbs- und Lebensformen. Eine sozialethische Untersuchung, Baden-Baden 2021.
[10] Vgl. dazu die Studie von Antonio Bretschneider/ Ute Klammer, Lebenswege in die Altersarmut. Biografische Analysen und sozialpolitische Perspektiven, Berlin 2016.
[11] Klaus-Heinrich Dedring/ Jörg Deml/ Diether Döring u.a., Rückkehr zur lebensstandardsichernden und armutsfesten Rente, aaO., 16.
[12] Vgl. dazu Lars Schäfers, Aktienbasierte Vermögensbildung im Rahmen der Alterssicherung: Eine sozialethische Sondierung, in: Claudius Bachmann/ Alexandra Kaiser-Duliba/ Cornelius Sturm (Hgg.), Wirtschaftsethik. Sozialethische Beiträge (= Forum Sozialethik 21) Münster 2020, 249-270.
[13] Vgl. Tim Köhler-Rama, Die Frage nach der Gerechtigkeit im Rentensystem, aaO., 76ff.
[14] Janina Söhn/ Tatjana Mika, Wie das Rentensystem Erwerbsbiografien würdigt, in: Forschungsverbund Sozioökonomische Berichterstattung (Hg.), Berichterstattung zur sozioökonomischen Entwicklung in Deutschland. Exklusive Teilhabe – ungenutzte Chancen. Dritter Bericht, Bielefeld 2017, 1-44, DOI: 10.3278/6004498w016 (zuletzt abgerufen am 19.05.2022), 40.
[15] Vgl. hierzu Werner Veith, Nachhaltigkeit, in: Marianne Heimbach-Steins (Hg.), Christliche Sozialethik. Ein Lehrbuch. Band 1: Grundlagen, Regensburg 2004, 302-314.
[16] Vgl. dazu auch Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland/ Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hgg.), Verantwortung und Weitsicht. Gemeinsame Erklärung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Deutschen Bischofskonferenz zur Reform der Alterssicherung in Deutschland (= Gemeinsame Texte Nr. 16), Hannover/Bonn 2000.
[17] Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz/ Kirchenamt der EKD (Hgg.), Gemeinsame Verantwortung für eine gerechte Gesellschaft. Initiative des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Deutschen Bischofskonferenz für eine erneuerte Wirtschafts- und Sozialordnung. Bonn/Hannover 2014, 39.
[18] Gerhard Bäcker/ Gerhard Naegele/ Reinhard Bispinck u.a., Sozialpolitik und soziale Lage in Deutschland. Band 1: Grundlagen, Arbeit, Einkommen und Finanzierung, Wiesbaden 52010, 314.
[19] Johannes Geyer, Stabile Rentenverunsicherung, in: Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (Hg.): DIW Wochenbericht 18 (2018), unter: https://www.
diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.583564.de/18-18-3.pdf (zuletzt aufgerufen am 12.05.2022), 402.
Die Verfasser
Dr. theol. Anna Karger-Kroll ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin und Fachvertreterin für Theologische Ethik am Lehrstuhl für Systematische Theologie des Seminars für Katholische Theologie an der Universität Siegen.
Mag. theol. Lars Schäfers ist Wissenschaftlicher Referent der Katholischen Sozialwissenschaftlichen Zentralstelle (KSZ) in Mönchengladbach sowie Generalsekretär von Ordo socialis – Wissenschaftliche Vereinigung zur Förderung der Christlichen Gesellschaftslehre e.V.